Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Website, App oder eine sonstige Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion vorhalten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 356a BGB.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wenn ein Verbraucher einen Vertrag online schnell und unkompliziert abschließen kann, soll auch der Widerruf nicht unnötig erschwert werden. Der Widerruf soll digital möglich sein – ohne Umwege, ohne versteckte Kontaktwege und ohne überflüssige Hürden.

Wen betrifft die neue Widerrufsfunktion?

Die Pflicht richtet sich nicht nur an klassische Online-Shops. Erfasst werden grundsätzlich alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über digitale Oberflächen schließen. Dazu gehören insbesondere Websites, Apps, Kundenportale und vergleichbare digitale Bestell- oder Vertragsschlussprozesse.

Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k BGB ist die neue Widerrufsfunktion nicht auf bestimmte Dauerschuldverhältnisse beschränkt. Sie gilt auch für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen.

Wichtig bleibt aber: Die Widerrufsfunktion ist nur dort relevant, wo dem Verbraucher überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Besteht kein Widerrufsrecht, etwa wegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands, entsteht daraus nicht automatisch ein neues Widerrufsrecht.

Reine B2B-Verträge sind von der Regelung nicht erfasst. Entscheidend ist also, ob der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird.

Zweistufiges Verfahren nach § 356a BGB

§ 356a BGB schreibt kein beliebiges Kontaktformular vor, sondern eine klar strukturierte elektronische Widerrufsfunktion. Unternehmen müssen ein zweistufiges Verfahren umsetzen.

Zunächst muss der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare und leicht erreichbare Funktion einleiten können. Diese Funktion muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit:

„Vertrag widerrufen“

Zulässig ist auch eine andere Formulierung, wenn sie inhaltlich ebenso klar und unmissverständlich ist.

Im zweiten Schritt muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung über eine weitere Schaltfläche absenden und bestätigen können. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls eindeutig bezeichnet sein, etwa mit:

„Widerruf bestätigen“

Auch hier sind abweichende Formulierungen möglich, sofern sie für Verbraucher eindeutig erkennen lassen, dass mit Betätigung der Schaltfläche der Widerruf erklärt wird.

Keine versteckten Links, keine unnötigen Hürden

Die Widerrufsfunktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Unternehmen sollten deshalb sehr genau prüfen, wo und wie die Funktion eingebunden wird.

Problematisch können insbesondere sein:

• unauffällige Links im Footer ohne optische Hervorhebung,
• Funktionen, die nur nach mehreren Zwischenschritten erreichbar sind,
• zwingende Logins, obwohl der Vertrag auch ohne Kundenkonto geschlossen werden konnte,
• Pflichtfelder, die gesetzlich nicht vorgesehen sind,
• technische Einschränkungen in der mobilen Ansicht oder in Apps.

Gerade bei Gastbestellungen ist besondere Vorsicht geboten. Wer den Vertragsschluss ohne Kundenkonto ermöglicht, sollte den Widerruf nicht faktisch von einem Login abhängig machen.

Welche Pflichtangaben dürfen abgefragt werden?

Der Gesetzgeber begrenzt die Pflichtangaben deutlich. Unternehmen dürfen vom Verbraucher als zwingende Angaben nur verlangen:

• den Namen des Verbrauchers,
• Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, der widerrufen werden soll,
• ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.

Mehr sollte nicht als Pflichtfeld ausgestaltet werden. Zusätzliche Angaben mögen im Einzelfall organisatorisch hilfreich sein, dürfen aber nicht zur Voraussetzung für die Abgabe der Widerrufserklärung gemacht werden.

Für die Praxis bedeutet das: Bestellnummer, Kundennummer oder Vertragsnummer können sinnvoll sein. Unternehmen müssen aber vermeiden, den Widerruf an Informationen zu knüpfen, die der Verbraucher nicht zwingend zur Hand hat oder die gesetzlich nicht erforderlich sind.

Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger

0Nach Absenden des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln. Diese Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, in der Praxis also regelmäßig per E-Mail.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens enthalten:

• den Inhalt der Widerrufserklärung,
• das Datum des Eingangs,
• die Uhrzeit des Eingangs.

Wichtig ist die richtige Formulierung. Die Eingangsbestätigung sollte nur den Eingang der Widerrufserklärung bestätigen. Sie sollte nicht den Eindruck erwecken, dass bereits die Wirksamkeit des Widerrufs geprüft oder anerkannt wurde.

Eine saubere Formulierung kann daher klarstellen, dass zunächst nur der Eingang bestätigt wird und die Prüfung der Wirksamkeit sowie des Umfangs des Widerrufs vorbehalten bleibt.

Rechtzeitigkeit des Widerrufs

Für Unternehmen besonders relevant ist § 356a Abs. 5 BGB. Danach gilt der Widerruf als rechtzeitig zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion abgesendet hat.

Technische oder organisatorische Verzögerungen auf Unternehmerseite dürfen also nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass Eingänge zuverlässig protokolliert, zeitlich dokumentiert und intern korrekt verarbeitet werden.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen mit digitalem B2C-Vertrieb sollten die neue Pflicht nicht als bloße Designfrage behandeln. Es geht um einen rechtlich relevanten Bestandteil des Online-Vertragsschlusses und der Widerrufsabwicklung.

Zu prüfen sind insbesondere folgende Punkte:

• Ist eine elektronische Widerrufsfunktion technisch vorhanden?
• Ist sie dauerhaft erreichbar und ausreichend hervorgehoben?
• Funktioniert sie auf Website, mobiler Ansicht und App gleichermaßen?
• Ist das gesetzlich vorgesehene zweistufige Verfahren umgesetzt?
• Sind die Schaltflächen eindeutig beschriftet?
• Werden nur die gesetzlich zulässigen Pflichtangaben abgefragt?
• Wird nach Absenden automatisch und unverzüglich eine Eingangsbestätigung versandt?
• Enthält die Bestätigung Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs?
• Sind interne Prozesse zur Bearbeitung eingehender Widerrufe eingerichtet?
• Wurde die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst?

Auch die Datenschutzhinweise sollten überprüft werden, weil über die Widerrufsfunktion personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Risiken bei fehlerhafter Umsetzung

Wer die neue Widerrufsfunktion nicht oder nur unzureichend bereitstellt, setzt sich vermeidbaren Risiken aus. In Betracht kommen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, behördliche Maßnahmen und bußgeldrechtliche Folgen.

Hinzu kommen Fristenrisiken. Fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufsrecht können dazu führen, dass Widerrufsfristen nicht wie erwartet zu laufen beginnen oder sich verlängern.

Der Widerrufsbutton ist deshalb kein reines UX-Thema. Er ist ein Compliance-Baustein für den digitalen B2C-Vertrieb. Unternehmen sollten die Umsetzung technisch, rechtlich und organisatorisch prüfen und dokumentieren.