• Keine pauschale Kennzeichnung: Art. 50 KI-VO verlangt nicht bei jedem KI-Text oder KI-Bild einen sichtbaren Hinweis.
  • Unterschiedliche Verantwortlichkeiten: Anbieter müssen unter anderem technische Markierungen sicherstellen; Betreiber müssen insbesondere Deepfakes und bestimmte öffentliche Informationstexte offenlegen.
  • Redaktionelle Prüfung kann entlasten: Bei Texten ist eine Ausnahme möglich, wenn eine inhaltliche menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet und die redaktionelle Verantwortung feststeht.
  • Die Pflichten gelten bereits: Art. 50 ist grundsätzlich seit 2. August 2026 anwendbar. Eine begrenzte Übergangsfrist betrifft bestimmte Anbieterpflichten.

Ein KI-Bild für die Website, ein automatisch erstellter Fachbeitrag oder ein Chatbot im Kundenportal: Unternehmen müssen vor dem Einsatz klären, welche Transparenzpflicht greift. Die entscheidende Frage lautet: Was erzeugt die KI, in welchem Zusammenhang wird das Ergebnis verwendet und welche Rolle übernimmt Ihr Unternehmen?

Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO lässt sich deshalb nicht mit einem einheitlichen Hinweis im Impressum erledigen. Für Marketing, Kommunikation und IT empfiehlt sich ein gemeinsamer Freigabeprozess.

Seit wann gilt Art. 50 KI-VO?

Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich seit 2. August 2026. Das bestätigt die Europäische Kommission zu Art. 50 KI-VO.

Eine wichtige Sonderregel enthält Art. 111 Abs. 4 KI-VO: Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Diese Übergangsfrist verschiebt die Offenlegungspflichten der Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 nicht.

Anbieter oder Betreiber unterscheiden

Betreiber ist regelmäßig das Unternehmen, das KI beruflich unter eigener Verantwortung einsetzt. Anbieter kann sein, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Unternehmen kann beide Rollen übernehmen. Maßgeblich sind die Begriffsbestimmungen in Art. 3 KI-VO.

AnwendungsfallVerantwortlichkeit nach Art. 50Praktische Konsequenz
Direkter Austausch mit einem KI-ChatbotAnbieter, Abs. 1Information über die KI-Interaktion; Ausnahme bei offensichtlicher Erkennbarkeit.
Erzeugung synthetischer Texte, Bilder, Audios oder VideosAnbieter, Abs. 2Maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit; gesetzliche Ausnahmen beachten.
Emotionserkennung oder biometrische KategorisierungBetreiber, Abs. 3Betroffene Personen über den Einsatz informieren.
Erzeugung oder Manipulation eines DeepfakesBetreiber, Abs. 4Künstlichen Ursprung offenlegen.
Veröffentlichung eines KI-Textes zur Information über Angelegenheiten öffentlichen InteressesBetreiber, Abs. 4Offenlegung, soweit insbesondere die redaktionelle Ausnahme nicht greift.

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1–4 KI-VO. Die Tabelle bildet typische Unternehmensfälle ab; spezielle gesetzliche Ausnahmen bleiben einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

KI-Bilder und Deepfakes

Ein Deepfake ist mehr als ein gefälschtes Prominentenvideo. Die Definition erfasst KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen. Entscheidend ist der mögliche Echtheitseindruck im konkreten Kontext. Ein eindeutig abstraktes Symbolbild ist anders zu beurteilen als eine vermeintliche Aufnahme Ihrer Produktionshalle.

Hypothetisches Beispiel: Ein Hersteller veröffentlicht ein fotorealistisches KI-Bild seiner Maschine in einer tatsächlich nie betriebenen Fertigungslinie. Wird es als reale Referenz präsentiert, liegt eine Prüfung als Deepfake nahe. Die Tatsache, dass kein Gesicht gezeigt wird, beseitigt das Problem nicht.

Bei Deepfakes muss der künstliche Ursprung offengelegt werden. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gelten Erleichterungen bei der Art der Offenlegung; eine vollständige Ausnahme folgt daraus nicht. Eine menschliche Freigabe beseitigt die Deepfake-Pflicht ebenfalls nicht.

Dazu: Art. 3 Nr. 60 KI-VO und Erwägungsgrund 134.

KI-Texte redaktionell prüfen

Die Betreiberpflicht für Texte betrifft Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informieren sollen. Nicht jeder Werbetext fällt darunter. Ein Unternehmensbeitrag über Gesundheit, Umwelt oder öffentlich diskutierte rechtliche Entwicklungen kann dagegen erfasst sein.

Die Ausnahme setzt zweierlei voraus: menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung trägt. Bloße Rechtschreibkorrekturen oder ein routinemäßiger Freigabeklick genügen dafür nicht. Die Kommission erläutert diese Abgrenzung in ihren FAQ zu Art. 50 KI-VO.

Empfehlung für Ihre Redaktion: Hinterlegen Sie beim Beitrag, wer Aussagen und Quellen geprüft, erforderliche Korrekturen vorgenommen und die Veröffentlichung freigegeben hat. Prüfer, Datum und geprüfte Version machen den Prozess nachvollziehbar. Das ist eine organisatorische Empfehlung zur Absicherung der Ausnahme.

Kennzeichnung verständlich umsetzen

Pflichtinformationen müssen klar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation vorliegen und die anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Bei einem Chatbot empfiehlt sich ein sichtbarer Hinweis direkt im geöffneten Chatfenster. Bei einem kennzeichnungspflichtigen Bild gehört die Information unmittelbar zum Inhalt. Ein alleiniger Hinweis im Impressum erreicht Nutzer regelmäßig zu spät.

Unsichtbare Metadaten erfüllen eine andere Funktion: Anbieter sollen mit technischen Verfahren die maschinelle Erkennung ermöglichen. Erwägungsgrund 133 nennt etwa Wasserzeichen, Metadaten und Herkunftsnachweise. Solche Verfahren ersetzen einen erforderlichen wahrnehmbaren Betreiberhinweis nicht.

Formulierungsvorschläge zur Anpassung: „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten.“ – „KI-generiertes Bild; keine Aufnahme einer realen Situation.“ – „Diese Stimme wurde mit KI erzeugt.“ Wählen Sie eine Formulierung, die den tatsächlichen KI-Einsatz zutreffend beschreibt.

Dos und Don’ts im Unternehmen

DosDon’ts
Für jeden Einsatz Rolle, Inhalt und Veröffentlichungskontext prüfen.Alle Anwendungen nach derselben Faustregel behandeln.
Für öffentliche Fachtexte eine echte inhaltliche Kontrolle organisieren.Eine automatische Freigabe als menschliche Prüfung ausgeben.
Hinweise auf Smartphone, im Videoplayer und bei Weiterverwendung testen.Auf einen kaum sichtbaren Hinweis nach mehreren Klicks vertrauen.
Bei Agenturen KI-Einsatz, Prüfnachweise und Kennzeichnungen vertraglich klären.Ohne Prüfung annehmen, dass der Dienstleister alles erledigt.
Vom Anbieter technische Markierungsfunktionen erklären lassen; ihre Erhaltung im eigenen Prozess prüfen.Ein sichtbares Label mit technischer Markierung gleichsetzen.
Marketing und IT anhand konkreter Beispiele schulen.Ungeklärte Grenzfälle ohne Eskalationsweg veröffentlichen.

Eine interne KI-Richtlinie sollte Zuständigkeiten, zulässige Werkzeuge und Freigaben verbinden. Passende Inhouse-Schulungen zu KI-Recht helfen, diese Vorgaben in den Arbeitsalltag zu übertragen.

Praktische Checkliste zur Freigabe

Die folgende Checkliste dient der internen Umsetzung. Sie verbindet die Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen mit empfohlenen Nachweisen. Haken Sie einen Punkt erst ab, wenn er geklärt ist; halten Sie „nicht einschlägig“ gesondert fest.

Freigabevermerk: Inhalt/Projekt: ____________________ · Verantwortlich: ____________________ · Datum/Version: ____________________ · Ergebnis und Begründung: ____________________

Welche Folgen drohen?

Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden; grundsätzlich ist der höhere Betrag maßgeblich. Für KMU und bestimmte kleinere Midcap-Unternehmen gelten besondere niedrigere Höchstgrenzen. Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall ab.

Fazit: Freigaben verbindlich regeln

Legen Sie fest, wer neue KI-Anwendungen bewertet, wer Inhalte prüft und wer Hinweise technisch umsetzt. Beginnen Sie mit öffentlich sichtbaren Bildern, Videos und Texten sowie Ihren Chatbots. Die anwaltskanzlei schutt berät Unternehmen im Digital- und KI-Recht und unterstützt bei der Prüfung dieser Abläufe und der Gestaltung interner Richtlinien. Kontakt zur anwaltskanzlei schutt.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung

Gilt Art. 50 auch im B2B-Bereich?

Ja. Natürliche Personen werden auch im beruflichen Umfeld geschützt. Ein Kundenportal ausschließlich für Geschäftskunden ist kein pauschaler Ausnahmebereich.

Muss jeder KI-unterstützte Blogbeitrag ein Label tragen?

Nein. Bei Texten sind der öffentliche Informationszweck, das öffentliche Interesse und die mögliche redaktionelle Ausnahme entscheidend. Eine KI-Beteiligung allein begründet diese Betreiberpflicht nicht.

Reicht ein Hinweis im Alt-Text eines Bildes?

Für eine erforderliche Offenlegung gegenüber sehenden Nutzern regelmäßig nicht: Der Alt-Text ist typischerweise nicht sichtbar. Ein wahrnehmbarer Hinweis und die barrierefreie Umsetzung müssen zusammenpassen.

Verlangt Art. 50 eine Einwilligung?

Die Vorschrift regelt Transparenzpflichten, keine allgemeine Einwilligung in KI. Ob zusätzlich Einwilligungen oder andere Rechtsgrundlagen benötigt werden, ist separat zu prüfen.

Macht eine Kennzeichnung den Inhalt rechtmäßig?

Nein. Urheber-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie Verbote der KI-VO bleiben zu beachten. Ein Label ersetzt beispielsweise keine erforderlichen Rechte an Bild oder Stimme.

Quellen