Veranstalter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Fotos von Besuchern machen – auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Das „berechtigte Interesse“ gemäß DSGVO kann als Rechtsgrundlage dienen, wenn das Interesse des Veranstalters an der Fotoaufnahme das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Ein Beispiel: Möchte ein Veranstalter Bilder für Werbezwecke oder zur Dokumentation gegenüber Sponsoren nutzen, ist das zunächst ein nachvollziehbares Interesse. Gleichzeitig muss aber abgewogen werden, ob ggf. Besucher ein stärkeres Interesse daran haben, nicht fotografiert zu werden.

Das „berechtigte Interesse“ ist wie die Einwilligung auch eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO, die es dem Datenverarbeiter erlaubt, fremde personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen – eben auf Basis des berechtigten Interesses.

Ein Beispiel:

Der Veranstalter möchte Fotos von seiner Veranstaltung machen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind. Er braucht nun eine Rechtsgrundlage, damit er sie fotografieren darf (u.a. das Gesicht ist ein personenbezogenes Datum) = die Erstellung des Fotos ist dann eine Datenverarbeitung, weil das Gesicht des Menschen ein personenbezogenes Datum ist.

Hier könnte das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO helfen, wenn

  • der Datenverarbeiter (= im Beispiel ist das der Veranstalter) ein berechtigtes Interesse daran hat, das Datum „Gesicht“ zu erheben = das Foto zu machen.
  • und das Interesse des/der Betroffenen (Besuchers), nicht fotografiert zu werden, nicht höher ist als das Interesse des Datenverarbeiters.

Abwägung und Dokumentation sind entscheidend

Die DSGVO verlangt eine nachvollziehbare Abwägung der beiderseitigen Interessen. Nicht deren Anzahl, sondern das Gewicht der Interessen zählt. Bei harmlosen und kostenfreien Veranstaltungen kann das Veranstalterinteresse bspw. höher gewertet werden. Idealerweise wird in solchen Fällen vermieden, Einzelpersonen klar erkennbar abzubilden; so ließe sich begründen, dass das Interesse der Besucher am Nichtfotografieren weniger gewichtig sei als das Interesse des Veranstalters an der Werbung. Wichtig ist: Die Entscheidung muss dokumentiert und im Rahmen der Datenschutzerklärung transparent gemacht werden. Zudem muss auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Personen hingewiesen werden: Denn der Besucher kann natürlich jederzeit den Fotoaufnahmen widersprechen.

Gefahr bei missbräuchlicher Anwendung

Das berechtigte Interesse darf nicht als bequemer Ersatz für eine etwas kompliziertere Einwilligung missbraucht werden. Wer die Abwägung nur vorgibt, aber nicht wirklich durchführt, riskiert, bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden durchzufallen. In solchen Fällen wird die Datenverarbeitung als rechtswidrig eingestuft – mit möglichen Bußgeldern, Schadenersatzforderungen und der Pflicht zur Löschung der betroffenen Fotos!

Es ist normal, dass sich für beide Seiten Interessen finden lassen. Es geht auch nicht darum, wer zahlenmäßig mehr Interessen hat, sondern welche Interessen die anderen überwiegen.

Erweitern wir das Beispiel: Die Veranstaltung ist kostenlos, und inhaltlich völlig harmlos.

Jetzt erhöht sich das Interesse des Veranstalters deutlich, und das Interesse des Besuchers sinkt. Der Besucher ist dabei nicht schutzlos: Es besteht für ihn immer noch und jederzeit das Recht, der Datenverarbeitung = der Fotoaufnahme zu widersprechen.

Der Veranstalter könnte nun zu dem Ergebnis kommen: Mein Interesse überwiegt. Idealerweise macht er seinem Fotografen die Vorgabe, den Besucher nicht im Portrait = als Einzelperson zu fotografieren, oder wenn er gerade sturzbesoffen in der Ecke liegt.

Dokumentation der Abwägung!

Der Veranstalter sollte seine Abwägung dokumentieren und muss sie im Rahmen der Datenschutzerklärung dem Betroffenen auch kommunizieren: Der Betroffene soll erkennen können, welche Gründe es gibt, warum der Veranstalter meint, ein höheres Interesse zu haben. Dabei muss der Betroffene auch auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden – d.h. der Betroffene ist ja nicht schutzlos, er kann ja widersprechen, wenn es ihm doch nicht passt.

Natürlich bietet das berechtigte Interesse die Gelegenheit, sich alles so hinzudichten, wie man es gerne hätte (bspw. um eine Einwilligung zu vermeiden). Daher ist wichtig, die Abwägung schriftlich zu dokumentieren, damit man belegen kann, sich ernsthaft damit auseinandergesetzt zu haben.

Vorsicht vor den Rechtsfolgen

Sollte bei einer Überprüfung festgestellt werden, dass das berechtigte Interesse schön geredet wurde, dann fällt die falsche Rechtsgrundlage weg. Die Folge: Die Datenerhebung = das Foto erfolgte ohne Rechtsgrundlage, damit ist die Datenverarbeitung rechtswidrig. Das löst ggf. Bußgelder, Schadenersatzansprüche usw. aus, und außerdem muss das Foto gelöscht werden!

Vorheriger Rechtsrat ist daher immer der bessere Weg als ein „wie alles es darauf ankommen“.